Regupol® Anti-Rutschmatten und -streifen
Folgen unsachgemäßer Ladungssicherung
Beim Gütertransport treten durch Beschleunigungs- und Bremsvorgänge, durch seitliche Fliehkraft oder durch Erschütterungen Kräfte auf, die annähernd das Eigengewicht der Ladung erreichen. Dadurch kann die Ladung verrutschen und es kann zu schweren Sachschäden sowie zu Unfällen mit Personenschäden kommen.
Die Ladung kann z. B. die Stirnwand eines LKW durchschlagen und den Fahrer schwer verletzen oder gar töten. Auch beim Entladen verrutschter Ladung drohen Gefahren. Oft fällt die Ladung auch vom Fahrzeug und bedroht andere Verkehrsteilnehmer. Mangelhaft gesicherte Ladung wird zudem oft selbst beschädigt. Allein in Deutschland entstehen dadurch jährlich Ladungsschäden in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro. Mangelhafte Ladungssicherung ist die Ursache von schätzungsweise 20 Prozent aller Unfälle im Schwerlastverkehr.
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§ 22 Absatz 1 StVO
Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsungen oder plötzlichen Ausweichbewegungen nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
§ 23 StVO
Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht [...] nicht durch die [...] Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug oder das Gespann sowie die Ladung [...] vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung [...] nicht leidet.
§ 31 Absatz 2 StVZO
Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass [...] die Ladung [...] nicht vorschriftsmäßig ist, oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges durch die Ladung oder die Besetzung leidet.
Ein Unternehmer verstößt also bereits dann gegen die StVZO, wenn er es unterlässt, ein Fahrzeug mit den notwendigen Hilfsmitteln zur Ladungssicherung einzusetzen.
§ 412 Absatz 1 HGB
Soweit sich aus den Umständen oder der Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der Absender das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen (verladen) sowie zu entladen. Der Frachtführer hat für die betriebssichere Verladung zu sorgen.
Übersicht der rechtlich Verantwortlichen

Hellgrün, Grün und Gelb: Regupol® Antirutschmatten unterscheiden sich mit dieser Farbkennzeichnung klar und deutlich von minderwertigen Ersatzprodukten wie etwa Gummimatten für die Bauindustrie.






