Everroll X-treme
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Everroll X-treme (unversiegelt) besitzt die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.

Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden für solche Bauprodukte und Bauarten im Anwendungsbereich der Landesbauordnungen erteilt, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik, insbesondere DIN Normen, nicht gibt oder die von diesen wesentlich abweichen. Sie sind zuverlässige Verwendbarkeitsnachweise von Bauprodukten bzw. Anwendbarkeitsnachweise von Bauarten im Hinblick auf bautechnische Anforderungen an Bauwerke.
Zitat Website DibT:
Was ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung?
Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ist der Nachweis der Verwendbarkeit eines nicht geregelten Bauproduktes oder einer nicht geregelten Bauart nach den Landesbauordnungen (§§ 18 Abs. 1 und 21 Abs. 1 Musterbauordnung [MBO]).
Bauprodukte und Bauarten sind verwendbar, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen
- bei ordnungsgemäßer Instandhaltung
- während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer
die Anforderungen der Landesbauordnungen oder aufgrund der Landesbauordnungen erfüllen und gebrauchstauglich sind (§ 3 Abs. 2 MBO).
Zu diesen Anforderungen gehören vor allem
- Standsicherheit
- Schutz gegen schädliche Einflüsse
- Gesundheitsschutz und Schutz der natürlichen Lebensgrundlage
- Brandschutz
- Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz
- Verkehrssicherheit.
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden (§ 3 Abs. 1 MBO).
Nicht geregelt bedeutet, dass
es für ein Bauprodukt allgemein anerkannte Regeln der Technik oder Technische Baubestimmungen (technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile) nicht gibt (§ 17 Abs. 3 MBO) oder es für ein Bauprodukt in der Bauregelliste A zwar bekannt gemachte technische Regeln gibt, das Bauprodukt aber von diesen technischen Regeln in der Bauregelliste A wesentlich abweicht (§ 17 Abs. 3 MBO) oder es für eine Bauart allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht oder nicht für alle Anforderungen gibt (§ 21 Abs. 1 MBO) oder es für eine Bauart von den obersten Bauaufsichtsbehörden eingeführte Technische Baubestimmungen zwar gibt, die Bauart aber wesentlich von den Technischen Baubestimmungen abweicht (§ 21 Abs. 1 MBO).
Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erteilt nur das DIBt.



